Das bedeuten die Änderungen der neuen Infektionsschutmaßnahmen-Verordnung
Am 15. November treten in Berlin weitere Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die eine Ausweitung der 2G-Regeln beinhalten.
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 10. November 2021 die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Diese tritt am Montag, den 15. November in Kraft und beinhaltet eine wesentliche Ausweitung der 2G-Regeln in Berlin, die auch den Hallensport betreffen.
Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:
• Die Sportausübung (Training) sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen).
Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
Der Nachweis muss digital verifizierbar sein, Beim Zutritt müssen die Nachweise digital verzifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden!
• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schulausweis wird als Nachweis anerkannt), erfüllen die 2G-Regel.
Personal (Trainer/Betreuer), das nicht geimpft ist, darf am Trainings-/Wettkampfbetrieb teilnehmen, muss aber einen negativen Test (PoC nicht älter als 24 Stunden, PCR nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Kinder unter 6 Jahren unterliegen keiner Testpflicht!
• In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.
BHV ruft dazu auf, Impfangebote wahrzunehmen
Angesichts steigender Infektionszahlen und hoher Belastung der Intensivstationen ruft der BHV ausdrücklich dazu auf, die Impfangebote wahrzunehmen. Nur so kann der Spiel- und Trainingsbetrieb in der Pandemie auch dauerhaft abgesichert werden. Einen Überblick über Impfangebote (mit und ohne Temin) in Berlin gibt es auf der Homepage der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung.
Berlin, 12.11.2021 mit Ergänzungen vom 16.11.2021
Gudrun Seeliger
(Sportwartin)
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